In deutschen Haushalten lagern nahezu 10.000 Tonnen physisches Gold. Was Anleger bei Barren, Münzen, Schmuck und Gold-ETCs steuerlich wissen sollten.
In den Privathaushalten der Bundesrepublik ruht ein Goldvermögen, das frühere Rekorde deutlich übersteigt. Nach der von der FAZ publizierten und von der Reisebank beauftragten Studie „Goldinvestments 2026“ halten Privatanleger nahezu 10.000 Tonnen physisches Gold.
Bezieht man Schmuck und goldnahe Wertpapiere ein, summierte sich das Vermögen zum Bewertungsstichtag im März auf rund 1,4 Billionen Euro. Für Anleger ist diese beeindruckende Zahl jedoch nur die halbe Wahrheit: Steuerlich ist Gold keineswegs gleich Gold.
Die wichtigsten Ergebnisse der Umfrage:
- 9173 Tonnen physisches Gold befinden sich laut Reisebank-Studie in deutschen Privathaushalten – 139 Tonnen mehr als 2024.
- 5464 Tonnen entfallen auf Barren und Münzen, weitere 3709 Tonnen auf Schmuck.
- 6,1 Prozent des privaten Vermögens stecken mittlerweile in Gold. 2024 waren es noch 2,8 Prozent.
Physisches Gold: Gewinne können nach einem Jahr steuerfrei sein
Der Anteil von Gold am Privatvermögen ist zwischen 2024 und 2026 deutlich gestiegen. Wer in Barren oder Münzen investiert, sollte deshalb die Regeln für Anschaffung und späteren Verkauf kennen.
Für klassische Barren und viele Anlagemünzen ist die deutsche Rechtslage vergleichsweise vorteilhaft. Qualifiziert das Metall als Anlagegold, fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer an. Nach Paragraf 25c Umsatzsteuergesetz müssen Barren unter anderem einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel aufweisen. Für Münzen gelten zusätzliche Kriterien.
Veräußern Privatanleger Gold innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb mit Gewinn, kann hingegen Einkommensteuer anfallen. Paragraf 23 Einkommensteuergesetz ordnet solche Vorgänge als private Veräußerungsgeschäfte ein.
Nach Ablauf einer Haltedauer von mehr als zwölf Monaten ist der Gewinn grundsätzlich steuerfrei. Innerhalb der Jahresfrist bleibt der gesamte Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften nur steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr unter 1000 Euro liegt. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Schmuck ist steuerlich nicht mit Goldbarren gleichzusetzen
Goldschmuck profitiert beim Erwerb nicht von der Umsatzsteuerbefreiung für Anlagegold. In der Regel gilt daher der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.
Beim späteren Privatverkauf kommt es stärker auf den Einzelfall an. Paragraf 23 nimmt Gegenstände des täglichen Gebrauchs von der Besteuerung aus. Hochwertiger Schmuck mit erkennbarem Wertsteigerungspotenzial wird in der steuerlichen Literatur jedoch regelmäßig nicht als gewöhnlicher Gebrauchsgegenstand gewertet. Wer teuren Schmuck kurzfristig mit Gewinn veräußert, sollte daher Anschaffungspreis und Kaufdatum belegen können.
Gold-ETCs: Das Kleingedruckte ist entscheidend
Besonders leicht entstehen Missverständnisse bei Gold-ETCs. Manche börsengehandelten Schuldverschreibungen sind nahezu vollständig mit physischem Gold hinterlegt und gewähren Anlegern einen Anspruch auf Auslieferung.
Der Bundesfinanzhof und inzwischen auch das Bundesfinanzministerium behandeln solche Modelle grundsätzlich nicht wie gewöhnliche Kapitalforderungen. Dann kann – ähnlich wie bei physischem Gold – die Ein-Jahres-Regel des Paragrafen 23 zur Anwendung kommen.
Fehlt hingegen eine entsprechende physische Deckung beziehungsweise ein maßgeblicher Sachlieferungsanspruch, gelten Gewinne als Kapitaleinkünfte. Dann greift grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – unabhängig von der Haltedauer des ETC.
Bei Bitcoin könnte die Steuerfreiheit entfallen
Nicht nur Gold gilt vielen Anlegern als Absicherung gegen Krisen, Inflation oder Währungsverluste. Auch Bitcoin und andere Kryptowährungen werden teils als alternatives Wertaufbewahrungsmittel angesehen – steuerlich gelten jedoch eigene Regeln.
Kryptowährungen wie Bitcoin werden derzeit ebenfalls als „andere Wirtschaftsgüter“ eingestuft. Wer sie privat länger als ein Jahr hält, kann Gewinne nach aktueller Rechtslage steuerfrei realisieren. Auch der Tausch von Bitcoin in eine andere Kryptowährung gilt allerdings als Veräußerung und startet für die neu erworbenen Coins eine neue Haltefrist. Das stellt das Bundesfinanzministerium in seinem Kryptoschreiben klar.
Genau diese Begünstigung steht nun politisch zur Debatte. Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) bestätigte am 16. Juli, dass sein Haus an einer strengeren Besteuerung von Kryptogewinnen arbeitet. Ein Gesetzentwurf der Grünen sieht zudem die Abschaffung der Ein-Jahres-Frist vor. Aktuell gilt die bisherige Regelung aber fort. Eine entsprechende Gesetzesinitiative der Bundesregierung liegt noch nicht vor.
Grenzen der Anonymität bei Krypto und Gold
Für Kryptoinvestoren steigt zugleich die Transparenz. Nach dem neuen Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz müssen Anbieter erstmals Transaktionen des Kalenderjahres 2026 erfassen und grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern melden.
Auch bei physischem Gold gibt es Grenzen der Anonymität: Bei Barzahlungen für hochwertige Güter wie Edelmetalle ab 2000 Euro greifen geldwäscherechtliche Identifizierungspflichten des Händlers. Und wer bei der Ein- oder Ausreise aus der EU Barmittel im Wert von mindestens 10.000 Euro mitführt, muss beachten, dass bestimmte Goldmünzen und Goldbarren ebenfalls als Barmittel gelten.